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OG O1S-14-17

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-03-07 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 7. März 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg, Ch. Wild Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O1S 14 17

Sachverhalt

A. Übersicht

Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) rief am 15. Februar

2012 zwei Mal die Privatklägerin auf der Gemeinde D___ an, um eine Erkundigung

einzuholen. Während des zweiten Telefongesprächs betitelte der Berufungskläger die

Privatklägerin als „verdammte huere Drecksau“ (act. B 28/1.1 und 1.3).

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Am 19. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 28/19).

Dagegen erhob der Berufungskläger am 2. April 2013 fristgerecht Einsprache

(act. B 28/22). Am 15. April 2013 wurde der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft

einvernommen (act. B 28/24). Mit Anklageschrift vom 23. April 2013 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Berufungskläger (act. B 28/27). Der Einzelrichter

des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden wies mit Verfügung vom 1. Juli 2013 die

Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (act. B 28/30). Am 24. Juli 2013 erliess die

Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl. Darin wurde der Berufungskläger

wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (act. B 28/31). Am 5. August 2013

erhob der Berufungskläger fristgerecht Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl

(act. B 28/32-1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 28. August 2013 den Strafbefehl an

das Kantonsgericht (act. B 28/34). Die Hauptverhandlung fand am 10. März 2014 in

Anwesenheit des Berufungsklägers statt (act. B 28/44-1). Das Urteil wurde gleichentags

gefällt und dem Berufungskläger mündlich eröffnet (act. B 28/44-1). Das schriftliche

Urteilsdispositiv wurde am 11. März 2014 versandt (act. B 28/46) und konnte den Parteien

am 12. März 2014 (Privatklägerin act. B 28/47; Staatsanwaltschaft act. B 28/48) bzw. am

13. März 2014 (Berufungskläger act. B 28/49) zugestellt werden. Mit Schreiben vom

17. März 2014 meldete der Berufungskläger rechtzeitig die Berufung an (act. B 28/50),

weshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act. B 3).

Seite 3

C. Urteil des Vorderrichters

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 (ES3 13 7) wurde

der Berufungskläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am

15. Februar 2012, schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, verurteilt. Der Vollzug der Geld-

strafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen, entsprechend CHF 600.00, aufgeschoben,

unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. B 28/46).

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden

Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 10. März 2014, welches ihm am 27. Mai 2014 in begründeter

Ausfertigung zugestellt worden war (act. B 28/56), erklärte der Berufungskläger am

16. Juni 2014 Berufung (act. B 1).

b) Mit Verfügung des Obergerichts vom 18. Juni 2014 wurde der Staatsanwaltschaft sowie

der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichtein-

tretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Weder

die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin machten davon Gebrauch (act. B 8 und

act. B 9).

c) Die Verfahrensleitung überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das in der Eingabe vom

16. Juni 2014 sinngemäss gestellte Protokollberichtigungsgesuch des Berufungsklägers

zuständigkeitshalber an den Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 7).

d) Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde den Parteien die Absicht mitgeteilt, das

obergerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Protokollberichtigung

zu sistieren. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu vernehmen zu

lassen (act. B 10).

Seite 4

e) Am 7. Juli 2014 gingen die Unterlagen des Berufungsklägers zu seinen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen beim Obergericht ein (act. B 11 und act. B 12).

f) Auf die ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2014 zugestellten Eingaben der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juni 2014 (act. B 8) sowie der Privatklägerin vom 2. Juli 2014 (act. B 9) reichte

der Berufungskläger am 21. Juli 2014 eine Stellungnahme ein (act. B 13)

g) Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wurde das obergerichtliche Verfahren bis zum Abschluss

des Protokollberichtigungsverfahrens sistiert (act. B 14).

h) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 mit, dass er zur Zeit aus-

landsabwesend sei und daher um Sistierung des Verfahrens ersuche (act. B 16).

i) Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (O1S 14 9) trat das Obergericht auf die

Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantons-

gerichts in Sachen Protokollberichtigung nicht ein (act. B 18).

j) Der Berufungskläger wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2015 aufgefordert, das Ober-

gericht bei seiner Rückkehr aus dem Ausland umgehend zu benachrichtigen (act. B 19).

k) Mit Urteil vom 5. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des

Berufungsklägers gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 (O1S

14 9) nicht ein (act. B 21).

l) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 9. März 2016 seine Rückkehr mit

(act. B 23).

m) Mit Verfügung vom 27. April 2016 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Absicht

mit, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und räumte Frist zur schriftlichen

Einverständniserklärung ein (act. B 24).

Seite 5

n) Einzig die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft erklärten sich mit Schreiben vom

28. April 2016 bzw. vom 3. Mai 2016 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (act.

B 25 und act. B 26).

o) Die Parteien wurden daher am 25. Mai 2016 zur Hauptverhandlung vom 6. September

2016 vorgeladen (act. B 27).

p) Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Postaufgabe 13. Juni 2016) liess der Berufungskläger

mitteilen, dass er sich auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und demnach den

Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 31).

q) Auf entsprechende Aufforderung hin belegte der Berufungskläger seine Auslandabwesen-

heit (act. B 32 und act. B 34). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde die auf den 6. Sep-

tember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben (act. B

35).

r) Am 11. Oktober 2016 erging eine Vorladung an die Parteien zur Hauptverhandlung vom

6. Dezember 2016 (act. B 38).

s) Am 11. November 2016 liess der Berufungskläger über die Schweizerische Botschaft in

Lima mitteilen, dass er sich wiederum auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und des-

halb den angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 39 und

act. B 40).

t) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 28. November 2016 wurde die auf den

6. Dezember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben.

Weiter wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass eine Vorladung nur aus

wichtigen Gründen widerrufen werden könne und er wurde aufgefordert, sich bei seiner

Rückkehr unverzüglich zu melden (act. B 41)

Seite 6

u) Am 14. Februar 2017 erliess die Gerichtsleitung eine Vorladung an die Parteien zur

Hauptverhandlung vom 7. März 2017 (act. B 42).

v) Der Berufungskläger zeigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 seine Rückkehr in die

Schweiz an und reichte diverse Schriftstücke als Beweismittel ein (act. B 44 und B 45).

w) Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Berufungskläger weitere Schriftstücke ein

(act. B 47).

E. Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 7. März 2017 in Trogen statt.

Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden hin erklärte die Staatsanwaltschaft ihren

Verzicht auf eine Teilnahme. Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls auf eine Teilnahme.

Auf die Ausführungen des Berufungsklägers in der persönlichen Befragung wird, soweit

für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) Seite 7

E. 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit kann verwiesen werden (act. B 3/5). Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und Art. 27 JG1 hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahme- rechts).

E. 1.2 Strafantrag Ebenfalls verwiesen werden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den Strafantrag. Es liegt mit Datum vom 16. Februar 2012 ein fristgerechter Strafantrag für das Antragsdelikt Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB2 vor.3

E. 1.3 Eintreten Die Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden; es ist darauf ein- zutreten.4

E. 1.4 Beweisanträge Der Berufungskläger stellte in der Berufungserklärung sowie in den Eingaben vom

24. Februar 2017 sowie 6. März 2017 diverse Beweisanträge.5 Den von ihm eingereichten Unterlagen bzw. den von ihm gestellten Beweisanträgen, mit welchen er gewisse Abläufe bzw. Vorfälle abgeklärt haben will, fehlt der zeitlich unmittelbare Bezug zum hier zu beur- teilenden Ehrverletzungsdelikt. Sie sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Ehr- verletzungsdelikts unerheblich, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.6

E. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) 3 Art. 31 StGB, act. B 28/1.2 4 Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 382, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) 5 Act. B 1, act. B 44 und act. B 47 6 Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4 Seite 8 Auf die zutreffenden und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestrittenen diesbezüg- lichen Erwägungen 2.1 – 2.4.2 der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Es ist unbestritten und durch die Aussage des Berufungsklägers an Schranken des Ober- gerichts nochmals erstellt, dass er am 15. Februar 2012 die Privatklägerin am Telefon mit den Worten „verdammte huere Drecksau“ betitelt hat. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger durch seine Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB erfüllt hat.

E. 2.2 Entlastungsbeweis Die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB kommt auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehaup- tung oder ein gemischtes Werturteil ist.7 Auf die zutreffende und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Erwä- gung 2.4.3 der Vorinstanz, wonach es sich bei der vorliegenden Beschimpfung um ein reines Werturteil handelt, bei welchem der Entlastungsbeweis nicht möglich ist, kann ver- wiesen werden.

E. 2.3 Provokation Hat die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann nach Art. 177 Abs. 2 StGB der Richter den Täter von Strafe befreien. Bei der Provokation nach Art. 177 Abs. 2 StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund.8 Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Ver- halten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat.9 Es geht um eine Affekthandlung. Latente Spannungen sind kein unmittelbarer Anlass.10 Subsidiär kann Art. 48 lit. b StGB angewandt werden.11 Nach dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernst- haft in Versuchung geführt worden ist. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund muss sich die Versuchungshandlung unmittelbar auf den Tatentschluss ausgewirkt haben.12

E. 2.3.1 Der Berufungskläger trägt in der Berufungserklärung und an Schranken des Obergerichts im Wesentlichen vor, mit der Vornahme von Direktzahlungen werde der Adressat der Zahlung über den Absender der Zahlung informiert. Damit werde offen gelegt, dass es sich bei der Zahlung um eine Leistung der Sozialhilfe handle. Dies laufe der im Sozialhil- fegesetz erwähnten Schweigepflicht zuwider. Obwohl im Antrag der Sozialberatung Appenzeller Mittelland keine Aussagen über irgendwelche Zahlungsversäumnisse von seiner Seite her gemacht worden seien und obwohl an der Vergleichsverhandlung vom

16. Dezember 2011 ausdrücklich von Direktzahlungen abgesehen worden sei, seien in der Verfügung vom 23. Januar 2012 Direktzahlungen verfügt worden. Dies sei schikanös. Er habe die Privatklägerin auf sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufmerksam gemacht. Solange dieses nicht rechtsgültig entschieden worden sei und die Privatklägerin trotzdem die Direktzahlungen habe durchsetzen wollen, wäre mit den Direktzahlungen das Amtsgeheimnis verletzt worden. Dieser Umstand sei der Aus- löser der Beschimpfung gewesen. Zudem sei die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, die AHV-Ausgleichsgelder würden voraussichtlich nur noch direkt aus- bezahlt, unwahr und mache keinen Sinn. Dies deshalb, weil mit der Verfügung vom 23. Januar 2012 und damit rund einen halben Monat vor dem Telefongespräch klar geworden sei, dass Direktzahlungen verfügt werden.

E. 2.3.2 Wie bereits erwähnt, bildet die eine Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die

Beschimpfung unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist bzw. dass der Täter im Affekt in

dem durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütszustand handelt.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungs-

klägers sowie aus den von ihm eingereichten Unterlagen, dass es ihm ein grosses Anlie-

gen ist, seine (damalige) Unterstützungsbedürftigkeit gegenüber Drittpersonen geheim zu

halten.13 In Bezug auf das Thema Direktzahlungen bestanden gemäss Angaben des

Berufungsklägers bereits seit dem Jahr 2011 Uneinigkeiten.14 Dies ergibt sich auch aus

den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen. In der Verfügung der Kommission

Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 11. März 2011 wird das

Thema Direktzahlungen noch nicht erwähnt.15 In der Verfügung vom 6. April 2011 wurde

aber unter anderem festgehalten, dass sämtliche Kostenübernahmen ausserhalb des

Grundbedarfs im Sozialhilfebezug von A___ vorläufig nur noch durch Direktzahlungen der

Gemeinde möglich seien. Die Massnahme der Direktzahlung werde nötig, da die Prüfung

der Belege über bereits ausgezahlte zusätzliche Kosten bisher nicht habe vorgenommen

13 Act. B 49 und act. B 45/5 14 Act. B 50/3 15 Act. B 48/1

Seite 10

werden können.16 In der Verfügung vom 29. April 2011, welche diejenige vom 11. März

2011 ersetzte, beschloss die Kommission Soziales der Gemeinde D___ in Ziffer 1, dass

die künftigen halbjährlichen Hypothekarbelastungen gegen Vorlage der Zinsabrechnung

direkt von der Gemeinde für den Zeitraum des Sozialhilfebezuges beglichen würden.17 Im

Schreiben der Sozialberatung Appenzeller Hinterland vom 14. Dezember 2011 sowie im

Vergleich zwischen der Gemeinde D___ und A___ vom 16. Dezember 2011 wird das

Thema Direktzahlungen nicht erwähnt.18 Der Berufungskläger macht jedoch geltend, es

sei anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2011 das Thema

Direktzahlung besprochen und ausdrücklich darauf verzichtet worden.19 In der Verfügung

der Kommission für Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 23.

Januar 2012 wurde in Ziffer 3 beschlossen, dass die Sozialberatung mit der

Ausgleichskasse eine direkte Lösung für die ausstehenden AHV-

Nichterwerbstätigenbeiträge 2011 zu suchen habe; in Ziffer 9 wurde beschlossen, dass

die bewilligten Nachzahlungen für die Energiekosten direkt an die SAK übermittelt

würden, sofern keine Schuldensanierung zustande komme und in Ziffer 11 beschlossen,

dass allfällige noch unbeglichene Ausstände bei der Krankenkasse direkt an diese

überwiesen würden.20 Im Gesuch um Aufhebung des Entzuges der aufschiebenden

Wirkung vom 27. Februar 2012 führte der Berufungskläger unter anderem aus, die

verfügten Direktzahlungen, welche aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekurse

aufgeschoben waren, seien mit Datum vom 16. Dezember 2011 definitiv vom Tisch

gewesen.21

Aus den erwähnten Unterlagen sowie den Angaben des Berufungskläger ist erstellt, dass

bereits seit 2011 in Bezug auf das Thema Direktzahlung – und damit indirekt auch in

Bezug auf das Thema Schweigepflicht/Amtsgeheimnis – ein angespanntes Verhältnis

zwischen dem Berufungskläger sowie den involvierten Verwaltungsmitarbeitenden, zu

denen auch die Privatklägerin zählte, bestand. Angesichts dessen hat die Vorinstanz zu

Recht von latent schwellenden Spannungen in Bezug auf das Thema Direktzahlung

gesprochen. Der Ansicht des Berufungsklägers, wonach die Ausführungen der Vorinstanz

im Zusammenhang mit latenten Spannungen an der Sache vorbeigehen, kann aufgrund

der Aktenbelege nicht gefolgt werden. Zumal er in diesem Zusammenhang selber viele

Kontroversen zugibt.22 Ferner verhält er sich widersprüchlich, wenn er einerseits behaup-

tet, es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt Spannungen im Zusammenhang mit Direkt- 16 Act. B 45/1 17 Act. B 48/3 18 Act. B 45/2 und act. B 45/3 19 Act. B 49/4 20 Act. B 45/4 21 Act. B 48/2 22 Act. B 1/5

Seite 11

zahlungen entstanden sein sollen. Andererseits aber ausführt, er habe bisher mit allen

ihm im Verwaltungsrecht zur Verfügung stehenden Mitteln Direktzahlungen zu verhindern

vermocht.23 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass latent

schwellende Spannungen die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllen.

Aber auch die zweite Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die Beschimpfung durch ein

verwerfliches Verhalten der Beschimpften hervorgerufen wurde, ist vorliegend nicht gege-

ben. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin unmittelbar nach dem anlässlich des

Telefongesprächs Gesagten beschimpft. Jedoch fehlt hier ein ungebührliches Verhalten

der Privatklägerin. In der Auskunft, dass eine Direktzahlung an die Ausgleichskasse ver-

anlasst werde und nur noch das Visum des Kommissionspräsidenten fehle, lässt sich kein

verwerfliches Verhalten der Privatklägerin erkennen. Selbst wenn der Entscheid, Direkt-

zahlungen veranlassen zu wollen, fehlerhaft gewesen wäre, ist in der von der Privatklä-

gerin gemachten Aussage kein ungebührliches Verhalten zu erkennen.

Zusammenfassend ist kein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben. Der

Berufungskläger ist demnach der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

Im Übrigen kann das oben Gesagte sinngemäss auch auf Art. 48 lit. b StGB angewandt

werden. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund fehlt die Unmittelbarkeit bzw. die

Provokation.

3. Strafzumessung

3.1 Strafmass

Der Berufungskläger hat sich weder im Verfahren vor dem Einzelrichter des Kantons-

gerichts noch vor Obergericht zu der ausgefällten Strafe geäussert. Einkünfte und Vermö-

gen des Berufungsklägers sind gemäss den an Schranken gemachten Aussagen des

Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe etwa gleich geblie-

ben.24 Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1 – 3.7 zur

Strafzumessung als sorgfältig begründet und zutreffend. Darauf kann vollständig verwie-

sen und festgehalten werden, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist.

23 Act. B 1/2 24 Act. B 3/17 und act. B 50/2 und 5

Seite 12

3.2 unbedingte/bedingte Strafe

Ebenfalls zutreffend ist der in der vorinstanzlichen Erwägung 3.8 für die Geldstrafe vorge-

sehene teilweise Vollzug der Strafe (10 Tagessätze) und die für den aufgeschobenen Teil

der Strafe (20 Tagessätze) angesetzte Probezeit von 3 Jahren. Darauf kann verwiesen

werden.

4. Fazit

In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Berufungs-

kläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der

Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer

Probezeit von 3 Jahren.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen

neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-

tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung abgewiesen wurde und der Beru-

fungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm sowohl die erst- als auch die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr

wird auf CHF 750.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung25).

5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO folgt

ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädi-

gung des Beschuldigten bleibt.26 Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im

zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugut.

25 Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und

Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) 26 NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1

zu Art. 429 StPO

Seite 13

Demnach erkennt das Obergericht:

1. A___ wird schuldig gesprochen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

(begangen am 15. Februar 2012). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend

CHF 900.00 (Art. 34 und Art. 47 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter

Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- CHF 500.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 750.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘700.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten A___ auferlegt. 5. Dem Beschuldigten A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Ent-

schädigung zugesprochen. 6. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

E. 7 Zustellung am 22. Mai 2017 an:

- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft, Herisau (U 12 437) - den Einzelrichter des Kantonsgerichts, Trogen (ES3 13 7) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht Seite 14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 7. März 2017

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg, Ch. Wild Obergerichtsschreiberin M. Epprecht

Verfahren Nr. O1S 14 17

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___ Beschuldigter Privatklägerin B___

Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin

vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Gegenstand Beschimpfung

Anträge a) Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. A___ sei wegen Beschimpfung, begangen am 15. Februar 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu verurteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

im Berufungsverfahren:

(festhalten an den formulierten Anträgen) b) Privatklägerin:

im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag)

im Berufungsverfahren:

(kein Antrag) c) Beschuldigter und Berufungskläger:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Es sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB aufgrund des ungebührlichen Verhal-tens der Privatklägerin von einer Bestrafung abzusehen.

3. Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Verhaltens an den Verfahrenskosten zu

beteiligen.

4. Bei der Verlegung der Kosten sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert habe, indem dem Beschuldigten nur zwei Tage Zeit zur Vorbereitung gewährt worden seien.

im Berufungsverfahren:

Das Urteil sei zu korrigieren im Sinne, dass in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB auf Grund des ungebührlichen Verhaltens der Privatklägerin von einer Bestrafung abgesehen wird.

Seite 2

Sachverhalt

A. Übersicht

Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) rief am 15. Februar

2012 zwei Mal die Privatklägerin auf der Gemeinde D___ an, um eine Erkundigung

einzuholen. Während des zweiten Telefongesprächs betitelte der Berufungskläger die

Privatklägerin als „verdammte huere Drecksau“ (act. B 28/1.1 und 1.3).

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Am 19. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 28/19).

Dagegen erhob der Berufungskläger am 2. April 2013 fristgerecht Einsprache

(act. B 28/22). Am 15. April 2013 wurde der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft

einvernommen (act. B 28/24). Mit Anklageschrift vom 23. April 2013 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Berufungskläger (act. B 28/27). Der Einzelrichter

des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden wies mit Verfügung vom 1. Juli 2013 die

Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (act. B 28/30). Am 24. Juli 2013 erliess die

Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl. Darin wurde der Berufungskläger

wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (act. B 28/31). Am 5. August 2013

erhob der Berufungskläger fristgerecht Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl

(act. B 28/32-1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 28. August 2013 den Strafbefehl an

das Kantonsgericht (act. B 28/34). Die Hauptverhandlung fand am 10. März 2014 in

Anwesenheit des Berufungsklägers statt (act. B 28/44-1). Das Urteil wurde gleichentags

gefällt und dem Berufungskläger mündlich eröffnet (act. B 28/44-1). Das schriftliche

Urteilsdispositiv wurde am 11. März 2014 versandt (act. B 28/46) und konnte den Parteien

am 12. März 2014 (Privatklägerin act. B 28/47; Staatsanwaltschaft act. B 28/48) bzw. am

13. März 2014 (Berufungskläger act. B 28/49) zugestellt werden. Mit Schreiben vom

17. März 2014 meldete der Berufungskläger rechtzeitig die Berufung an (act. B 28/50),

weshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act. B 3).

Seite 3

C. Urteil des Vorderrichters

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 (ES3 13 7) wurde

der Berufungskläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am

15. Februar 2012, schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, verurteilt. Der Vollzug der Geld-

strafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen, entsprechend CHF 600.00, aufgeschoben,

unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. B 28/46).

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden

Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 10. März 2014, welches ihm am 27. Mai 2014 in begründeter

Ausfertigung zugestellt worden war (act. B 28/56), erklärte der Berufungskläger am

16. Juni 2014 Berufung (act. B 1).

b) Mit Verfügung des Obergerichts vom 18. Juni 2014 wurde der Staatsanwaltschaft sowie

der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichtein-

tretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Weder

die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin machten davon Gebrauch (act. B 8 und

act. B 9).

c) Die Verfahrensleitung überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das in der Eingabe vom

16. Juni 2014 sinngemäss gestellte Protokollberichtigungsgesuch des Berufungsklägers

zuständigkeitshalber an den Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 7).

d) Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde den Parteien die Absicht mitgeteilt, das

obergerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Protokollberichtigung

zu sistieren. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu vernehmen zu

lassen (act. B 10).

Seite 4

e) Am 7. Juli 2014 gingen die Unterlagen des Berufungsklägers zu seinen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen beim Obergericht ein (act. B 11 und act. B 12).

f) Auf die ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2014 zugestellten Eingaben der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juni 2014 (act. B 8) sowie der Privatklägerin vom 2. Juli 2014 (act. B 9) reichte

der Berufungskläger am 21. Juli 2014 eine Stellungnahme ein (act. B 13)

g) Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wurde das obergerichtliche Verfahren bis zum Abschluss

des Protokollberichtigungsverfahrens sistiert (act. B 14).

h) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 mit, dass er zur Zeit aus-

landsabwesend sei und daher um Sistierung des Verfahrens ersuche (act. B 16).

i) Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (O1S 14 9) trat das Obergericht auf die

Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantons-

gerichts in Sachen Protokollberichtigung nicht ein (act. B 18).

j) Der Berufungskläger wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2015 aufgefordert, das Ober-

gericht bei seiner Rückkehr aus dem Ausland umgehend zu benachrichtigen (act. B 19).

k) Mit Urteil vom 5. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des

Berufungsklägers gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 (O1S

14 9) nicht ein (act. B 21).

l) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 9. März 2016 seine Rückkehr mit

(act. B 23).

m) Mit Verfügung vom 27. April 2016 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Absicht

mit, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und räumte Frist zur schriftlichen

Einverständniserklärung ein (act. B 24).

Seite 5

n) Einzig die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft erklärten sich mit Schreiben vom

28. April 2016 bzw. vom 3. Mai 2016 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (act.

B 25 und act. B 26).

o) Die Parteien wurden daher am 25. Mai 2016 zur Hauptverhandlung vom 6. September

2016 vorgeladen (act. B 27).

p) Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Postaufgabe 13. Juni 2016) liess der Berufungskläger

mitteilen, dass er sich auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und demnach den

Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 31).

q) Auf entsprechende Aufforderung hin belegte der Berufungskläger seine Auslandabwesen-

heit (act. B 32 und act. B 34). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde die auf den 6. Sep-

tember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben (act. B

35).

r) Am 11. Oktober 2016 erging eine Vorladung an die Parteien zur Hauptverhandlung vom

6. Dezember 2016 (act. B 38).

s) Am 11. November 2016 liess der Berufungskläger über die Schweizerische Botschaft in

Lima mitteilen, dass er sich wiederum auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und des-

halb den angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 39 und

act. B 40).

t) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 28. November 2016 wurde die auf den

6. Dezember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben.

Weiter wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass eine Vorladung nur aus

wichtigen Gründen widerrufen werden könne und er wurde aufgefordert, sich bei seiner

Rückkehr unverzüglich zu melden (act. B 41)

Seite 6

u) Am 14. Februar 2017 erliess die Gerichtsleitung eine Vorladung an die Parteien zur

Hauptverhandlung vom 7. März 2017 (act. B 42).

v) Der Berufungskläger zeigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 seine Rückkehr in die

Schweiz an und reichte diverse Schriftstücke als Beweismittel ein (act. B 44 und B 45).

w) Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Berufungskläger weitere Schriftstücke ein

(act. B 47).

E. Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 7. März 2017 in Trogen statt.

Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden hin erklärte die Staatsanwaltschaft ihren

Verzicht auf eine Teilnahme. Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls auf eine Teilnahme.

Auf die Ausführungen des Berufungsklägers in der persönlichen Befragung wird, soweit

für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän-

digkeit kann verwiesen werden (act. B 3/5).

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und Art. 27 JG1

hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in

der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters

(letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahme-

rechts).

1 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31)

Seite 7

1.2 Strafantrag

Ebenfalls verwiesen werden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in

Bezug auf den Strafantrag. Es liegt mit Datum vom 16. Februar 2012 ein fristgerechter

Strafantrag für das Antragsdelikt Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB2 vor.3

1.3 Eintreten

Die Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden; es ist darauf ein-

zutreten.4

1.4 Beweisanträge

Der Berufungskläger stellte in der Berufungserklärung sowie in den Eingaben vom

24. Februar 2017 sowie 6. März 2017 diverse Beweisanträge.5 Den von ihm eingereichten

Unterlagen bzw. den von ihm gestellten Beweisanträgen, mit welchen er gewisse Abläufe

bzw. Vorfälle abgeklärt haben will, fehlt der zeitlich unmittelbare Bezug zum hier zu beur-

teilenden Ehrverletzungsdelikt. Sie sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Ehr-

verletzungsdelikts unerheblich, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.6

2. Beschimpfung

2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft,

wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in

seiner Ehre angreift.

Es ist unbestritten und durch die Aussage des Berufungsklägers an Schranken des Ober-

gerichts nochmals erstellt, dass er am 15. Februar 2012 die Privatklägerin am Telefon mit

den Worten „verdammte huere Drecksau“ betitelt hat. Unbestritten ist ferner, dass der

Berufungskläger durch seine Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der

Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB erfüllt hat.

2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) 3 Art. 31 StGB, act. B 28/1.2 4 Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 382, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) 5 Act. B 1, act. B 44 und act. B 47 6 Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4

Seite 8

Auf die zutreffenden und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestrittenen diesbezüg-

lichen Erwägungen 2.1 – 2.4.2 der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden.

2.2 Entlastungsbeweis

Die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB kommt auch in Fällen von

Art. 177 StGB zum Zuge, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehaup-

tung oder ein gemischtes Werturteil ist.7

Auf die zutreffende und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Erwä-

gung 2.4.3 der Vorinstanz, wonach es sich bei der vorliegenden Beschimpfung um ein

reines Werturteil handelt, bei welchem der Entlastungsbeweis nicht möglich ist, kann ver-

wiesen werden.

2.3 Provokation

Hat die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben, so kann nach Art. 177 Abs. 2 StGB der Richter den Täter

von Strafe befreien.

Bei der Provokation nach Art. 177 Abs. 2 StGB handelt es sich um einen fakultativen

Strafbefreiungsgrund.8 Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung

durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie

unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu

verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Ver-

halten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat.9

Es geht um eine Affekthandlung. Latente Spannungen sind kein unmittelbarer Anlass.10

Subsidiär kann Art. 48 lit. b StGB angewandt werden.11 Nach dieser Bestimmung mildert

das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernst-

haft in Versuchung geführt worden ist. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund muss sich

die Versuchungshandlung unmittelbar auf den Tatentschluss ausgewirkt haben.12

7 FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 177 StGB 8 BGE 109 IV 39 E. 4a 9 BGE 83 IV 151 10 TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 177 StGB 11 TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StGB 12 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 48 StGB

Seite 9

2.3.1 Der Berufungskläger trägt in der Berufungserklärung und an Schranken des Obergerichts

im Wesentlichen vor, mit der Vornahme von Direktzahlungen werde der Adressat der

Zahlung über den Absender der Zahlung informiert. Damit werde offen gelegt, dass es

sich bei der Zahlung um eine Leistung der Sozialhilfe handle. Dies laufe der im Sozialhil-

fegesetz erwähnten Schweigepflicht zuwider. Obwohl im Antrag der Sozialberatung

Appenzeller Mittelland keine Aussagen über irgendwelche Zahlungsversäumnisse von

seiner Seite her gemacht worden seien und obwohl an der Vergleichsverhandlung vom

16. Dezember 2011 ausdrücklich von Direktzahlungen abgesehen worden sei, seien in

der Verfügung vom 23. Januar 2012 Direktzahlungen verfügt worden. Dies sei schikanös.

Er habe die Privatklägerin auf sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung aufmerksam gemacht. Solange dieses nicht rechtsgültig entschieden worden sei

und die Privatklägerin trotzdem die Direktzahlungen habe durchsetzen wollen, wäre mit

den Direktzahlungen das Amtsgeheimnis verletzt worden. Dieser Umstand sei der Aus-

löser der Beschimpfung gewesen. Zudem sei die Aussage der Privatklägerin, wonach sie

ihm gesagt habe, die AHV-Ausgleichsgelder würden voraussichtlich nur noch direkt aus-

bezahlt, unwahr und mache keinen Sinn. Dies deshalb, weil mit der Verfügung vom 23.

Januar 2012 und damit rund einen halben Monat vor dem Telefongespräch klar geworden

sei, dass Direktzahlungen verfügt werden.

2.3.2 Wie bereits erwähnt, bildet die eine Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die

Beschimpfung unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist bzw. dass der Täter im Affekt in

dem durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütszustand handelt.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungs-

klägers sowie aus den von ihm eingereichten Unterlagen, dass es ihm ein grosses Anlie-

gen ist, seine (damalige) Unterstützungsbedürftigkeit gegenüber Drittpersonen geheim zu

halten.13 In Bezug auf das Thema Direktzahlungen bestanden gemäss Angaben des

Berufungsklägers bereits seit dem Jahr 2011 Uneinigkeiten.14 Dies ergibt sich auch aus

den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen. In der Verfügung der Kommission

Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 11. März 2011 wird das

Thema Direktzahlungen noch nicht erwähnt.15 In der Verfügung vom 6. April 2011 wurde

aber unter anderem festgehalten, dass sämtliche Kostenübernahmen ausserhalb des

Grundbedarfs im Sozialhilfebezug von A___ vorläufig nur noch durch Direktzahlungen der

Gemeinde möglich seien. Die Massnahme der Direktzahlung werde nötig, da die Prüfung

der Belege über bereits ausgezahlte zusätzliche Kosten bisher nicht habe vorgenommen

13 Act. B 49 und act. B 45/5 14 Act. B 50/3 15 Act. B 48/1

Seite 10

werden können.16 In der Verfügung vom 29. April 2011, welche diejenige vom 11. März

2011 ersetzte, beschloss die Kommission Soziales der Gemeinde D___ in Ziffer 1, dass

die künftigen halbjährlichen Hypothekarbelastungen gegen Vorlage der Zinsabrechnung

direkt von der Gemeinde für den Zeitraum des Sozialhilfebezuges beglichen würden.17 Im

Schreiben der Sozialberatung Appenzeller Hinterland vom 14. Dezember 2011 sowie im

Vergleich zwischen der Gemeinde D___ und A___ vom 16. Dezember 2011 wird das

Thema Direktzahlungen nicht erwähnt.18 Der Berufungskläger macht jedoch geltend, es

sei anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2011 das Thema

Direktzahlung besprochen und ausdrücklich darauf verzichtet worden.19 In der Verfügung

der Kommission für Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 23.

Januar 2012 wurde in Ziffer 3 beschlossen, dass die Sozialberatung mit der

Ausgleichskasse eine direkte Lösung für die ausstehenden AHV-

Nichterwerbstätigenbeiträge 2011 zu suchen habe; in Ziffer 9 wurde beschlossen, dass

die bewilligten Nachzahlungen für die Energiekosten direkt an die SAK übermittelt

würden, sofern keine Schuldensanierung zustande komme und in Ziffer 11 beschlossen,

dass allfällige noch unbeglichene Ausstände bei der Krankenkasse direkt an diese

überwiesen würden.20 Im Gesuch um Aufhebung des Entzuges der aufschiebenden

Wirkung vom 27. Februar 2012 führte der Berufungskläger unter anderem aus, die

verfügten Direktzahlungen, welche aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekurse

aufgeschoben waren, seien mit Datum vom 16. Dezember 2011 definitiv vom Tisch

gewesen.21

Aus den erwähnten Unterlagen sowie den Angaben des Berufungskläger ist erstellt, dass

bereits seit 2011 in Bezug auf das Thema Direktzahlung – und damit indirekt auch in

Bezug auf das Thema Schweigepflicht/Amtsgeheimnis – ein angespanntes Verhältnis

zwischen dem Berufungskläger sowie den involvierten Verwaltungsmitarbeitenden, zu

denen auch die Privatklägerin zählte, bestand. Angesichts dessen hat die Vorinstanz zu

Recht von latent schwellenden Spannungen in Bezug auf das Thema Direktzahlung

gesprochen. Der Ansicht des Berufungsklägers, wonach die Ausführungen der Vorinstanz

im Zusammenhang mit latenten Spannungen an der Sache vorbeigehen, kann aufgrund

der Aktenbelege nicht gefolgt werden. Zumal er in diesem Zusammenhang selber viele

Kontroversen zugibt.22 Ferner verhält er sich widersprüchlich, wenn er einerseits behaup-

tet, es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt Spannungen im Zusammenhang mit Direkt- 16 Act. B 45/1 17 Act. B 48/3 18 Act. B 45/2 und act. B 45/3 19 Act. B 49/4 20 Act. B 45/4 21 Act. B 48/2 22 Act. B 1/5

Seite 11

zahlungen entstanden sein sollen. Andererseits aber ausführt, er habe bisher mit allen

ihm im Verwaltungsrecht zur Verfügung stehenden Mitteln Direktzahlungen zu verhindern

vermocht.23 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass latent

schwellende Spannungen die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllen.

Aber auch die zweite Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die Beschimpfung durch ein

verwerfliches Verhalten der Beschimpften hervorgerufen wurde, ist vorliegend nicht gege-

ben. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin unmittelbar nach dem anlässlich des

Telefongesprächs Gesagten beschimpft. Jedoch fehlt hier ein ungebührliches Verhalten

der Privatklägerin. In der Auskunft, dass eine Direktzahlung an die Ausgleichskasse ver-

anlasst werde und nur noch das Visum des Kommissionspräsidenten fehle, lässt sich kein

verwerfliches Verhalten der Privatklägerin erkennen. Selbst wenn der Entscheid, Direkt-

zahlungen veranlassen zu wollen, fehlerhaft gewesen wäre, ist in der von der Privatklä-

gerin gemachten Aussage kein ungebührliches Verhalten zu erkennen.

Zusammenfassend ist kein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben. Der

Berufungskläger ist demnach der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

Im Übrigen kann das oben Gesagte sinngemäss auch auf Art. 48 lit. b StGB angewandt

werden. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund fehlt die Unmittelbarkeit bzw. die

Provokation.

3. Strafzumessung

3.1 Strafmass

Der Berufungskläger hat sich weder im Verfahren vor dem Einzelrichter des Kantons-

gerichts noch vor Obergericht zu der ausgefällten Strafe geäussert. Einkünfte und Vermö-

gen des Berufungsklägers sind gemäss den an Schranken gemachten Aussagen des

Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe etwa gleich geblie-

ben.24 Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1 – 3.7 zur

Strafzumessung als sorgfältig begründet und zutreffend. Darauf kann vollständig verwie-

sen und festgehalten werden, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist.

23 Act. B 1/2 24 Act. B 3/17 und act. B 50/2 und 5

Seite 12

3.2 unbedingte/bedingte Strafe

Ebenfalls zutreffend ist der in der vorinstanzlichen Erwägung 3.8 für die Geldstrafe vorge-

sehene teilweise Vollzug der Strafe (10 Tagessätze) und die für den aufgeschobenen Teil

der Strafe (20 Tagessätze) angesetzte Probezeit von 3 Jahren. Darauf kann verwiesen

werden.

4. Fazit

In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Berufungs-

kläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der

Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer

Probezeit von 3 Jahren.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen

neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-

tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung abgewiesen wurde und der Beru-

fungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm sowohl die erst- als auch die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr

wird auf CHF 750.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung25).

5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO folgt

ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädi-

gung des Beschuldigten bleibt.26 Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im

zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugut.

25 Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und

Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) 26 NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1

zu Art. 429 StPO

Seite 13

Demnach erkennt das Obergericht:

1. A___ wird schuldig gesprochen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

(begangen am 15. Februar 2012). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend

CHF 900.00 (Art. 34 und Art. 47 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter

Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- CHF 500.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 750.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘700.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten A___ auferlegt. 5. Dem Beschuldigten A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Ent-

schädigung zugesprochen. 6. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Zustellung am 22. Mai 2017 an:

- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft, Herisau (U 12 437) - den Einzelrichter des Kantonsgerichts, Trogen (ES3 13 7)

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht

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